Ist ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht strafbar?

Ist ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht strafbar?

Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 9 MBO-Ä beziehungsweise den entsprechenden Bestimmungen der Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Danach haben Ärzte gemäß § 9 Abs. 1 MBO-Ä über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dies gilt auch noch nach dem Tod des Patienten. § 9 Abs. 2-5 MBO-Ä regelt indes die Ausnahmen von der Schweigepflicht bzw. das Recht zur Offenbarung der entsprechenden Informationen. So dürfen Ärzte bspw. mit ihren Mitarbeitern über Gesprächsinhalte aus dem Patientengespräch reden, sofern die Mitarbeiter vorher zum Schweigen verpflichtet wurden.

Neben der gesetzlichen Schweigepflicht aus § 9 MBO-Ä ist der Arzt auch durch eine vertragliche Schweigepflicht gebunden. Eine solche Schweigepflicht wird automatisch Teil des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient, auch dann wenn die Parteien darüber gar nicht ausdrücklich geredet haben. Der Behandlungsvertrag ist seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes in den §§ 630 a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Mit der ärztlichen Schweigepflicht korrespondiert das durch § 203 StGB (Strafgesetzbuch) geschützte Patientengeheimnis, das entsprechende Verstöße des Arztes gegen die Verschwiegenheitspflicht strafrechtlich sanktioniert. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. 

Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ist somit definitiv strafbar und kann daher neben berufsrechtlichen Konsequenzen auch Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

Im Übrigen sind auch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen umfassend zum Schweigen verpflichtet. So ist ein Verstoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht auch in § 203 Abs. 1 StGB genannt. Die anwaltliche Schweigepflicht wird in Nummer 3 des genannten Absatzes angesprochen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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